Auszug aus dem Gesetz für Magieanwender

Das zu erwartende Strafmaß für die belegten Verstöße gegen die unten aufgeführten Niederschriften wird von Fall zu Fall, von Person zu Person und von Richter zu Richter neu und unterschiedlich gefüllt. Allerding muss eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeit gegeben sein.

1.1 Allgemeine Gesetze

1.1.1 Die Pflicht der Erkenntnis
Jede als arkan befähigt erkannte Person sei sie durch den Nachweis oder Verdachts entdeckt, ist den Preardin, Khardin oder Oradin zu melden. Durch die Gesetze der Auslöschung ist der nachgewiesenermaßen als arkan befähigt erkannte Bürger verpflichtet, entweder in den Orden einzutreten, sei es als Büßer oder als Kathul-Sar, sich einem der noch praktizierenden Wege anzuschließen oder sich verbindlich bereit zu erklären gänzlich auf den Einsatz seiner arkanen Befähigung zu verzichten.
Sollte noch keine Fähigkeit zur Artikulation existieren, so kommen Eltern oder die entsprechende Bezugsperson der Verantwortung nach. Diese Entscheidung kann, je nach Beurteilung des Klerus, so lange aufgeschoben werden, bis eine eigene Artikulation möglich ist.
Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen lässt die Gesetzgebung üblicherweise keinen Spielraum. In diesen Fällen ist eine sofortige Entglaubung und Läuterung durchzuführen. Das Letzte Wort hierzu hat aber immer der urteilende Preardin oder Khardin.

1.1.2 Die Pflicht zur Bindung an die Grundsteine
Jede als arkan befähigt erkannte Person hat das Hresh Tretaharat zu schwören. Das heißt, die bedingungslose Bindung an die Grundsteine des Erbauers wird abgelegt, wie sie auch im Orden des Erbauers der Fall ist. Die Person unterliegt der gleichen Sorgfaltspflicht gegenüber den Grundsteinen wie Ordensangehörige es tun. Bei Feststellung eines Vergehens gegen die Grundsteine ist die Bestrafung dem entsprechend festzulegen. Hier bei ist aber zu berücksichtigen, gegen welchen (oder welche) Grundstein(e) verstoßen wurde. Auch hier hat das letzte Wort der urteilende Preardin oder Khardin.          

1.1.2 a)
Ausnahmen bilden hierbei die Kathul-Sar, die unter Berücksichtigung des Codex „Die Rechte und Pflichten der Kämpfenden“ verurteilt werden. Es kommt hier also das ordensinterne Recht zur Anwendung.

1.1.3 Die zu begehenden Wege
Seit der Auslöschung sind nur die folgenden Wege in Danglar bekannt und erlaubt. Jeder andere Weg, der nicht hier aufgeführt wird, ist als verbrecherisch und häretisch einzustufen. Mitglieder eines solchen Weges müssen mit sofortiger Entglaubung und Läuterung rechnen. Eine Ausnahme kann es nur geben, wenn eine besondere Genehmigung des Falgathen, des Hohen Rates sowie des Kharad vorliegt.
Die anerkannten Wege sind:
Die Akademie vom Weg des Roten Löwen
Die Akademie vom Weg der Grauen Eule
Die Akademie vom Weg des Silbernen Pfeils
Die Akademie vom Weg des Wahren Blutes
Die Akademie vom Weg der Hellen Sterne
Die Akademie vom Weg des Festen Wortes

Begeher dieser Wege haben sich nicht nur an die Grundsteine und an die hier aufgeführten Gesetze zu halten, sondern auch an die entsprechenden Sondergesetze des Weges, was das Erlenernen und benutzen der zugelassenen bzw. verbotenen arkanen Fertigkeiten anbelangt. Bei Zuwiderhandlung wird der beschuldigte Traumaturg üblicherweise an den für den Weg zuständigen Khardin übergeben.

1.1.4 Wirkung von Magie
Jedem in Danglar ist zunächst grundsätzlich untersagt, egal ob Bürger oder nicht, arkane Magie zu wirken. Dabei ist es unerheblich, ob diese zur Belustigung, aus niederen Motiven, zur Verteidigung oder gar zur Heilung geschied. Ein Strafmaß wird bei Bekanntwerden in jedem Fall angesetzt. Bei belegter Verteidigung oder Heilung in Notsituationen ist von einem harten Strafmaß abzusehen. Hier hat aber wiederum der vorstehende Preardin oder Khardin das letzte Wort.   
Ausgenommen sind die Begeher der Wege. Von der Strafandrohung sind ansonsten nur die vom Falghorat und vom Orden anerkannten Akademie-Häuser der Wege ausgenommen. Hier und nur hier darf allgemein arkane Magie praktiziert, gelehrt und untersucht werden.

1.1.4a) Heilmagie
Bei der Wirkung von arkan strukturierter Heilmagie muss nach Möglichkeit ein Einverständnis des zu handelnden Bürgers eingeholt werden. Die Annahme arkan strukturierter magischer Heilung ist nicht strafbar, das muss allerdings einjeder Gläubige mit sich und seinem Glauben an die Grundsteine ausmachen.

1.1.5 Unterlassende Meldung
Sollte ein Danglarer die Anwendung von nicht genehmigter arkaner Magie bemerken oder vermuten und diese Anwendung nicht beim Klerus oder der Rotwehr vorstellig machen, so ist der Betreffende so zu bestrafen wie ein Begeher der Wege, der wider besseren Wissen seine arkanen Künste ohne zwingenden Grund einsetzt.             
Da nicht von jedem Bürger verlangt werden kann, arkane Magie eindeutig als solche zu erkennen, ist eine Verurteilung bzw. die Heranziehung zu einer Verurteilung nur bei eindeutigen Beweisen für den Tatbestand möglich. Wissentlich falsches Denunzieren oder Anklage aus niederen Motiven heraus sind nach der üblichen Gesetzgebung auf das schärfste zu ahnden und zu bestrafen. Hier sind die Strafen für Rufmord oder übles Beleumunden heranzuziehen, je nach Vergehen.

1.1.6 Das Verbot arkan magischer Artefakte
Einem jeden Danglarer Bürger ist es untersagt, Artefakte arkan magischer Struktur zu besitzen, sie zu kaufen oder zu veräußern, sie zu benutzen oder sie herzustellen. Gefundene Artefakte und/oder bekannt gewordene Verstöße müssen sofort dem Orden oder der Rotwehr gemeldet werden.              

Begehern der anerkannten Wege ist es unter Umständen mit Einverständnis des Klerus erlaubt, Artefakte arkan magischer Struktur zur Forschung, zur Erleichterung der eigenen Arbeit oder zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben herzustellen oder zu untersuchen. Dies hat im Einklang mit den Sondergesetzen der jeweiligen Wege zu erfolgen.

2. Gesetze zur Ausbildung der Begeher der Wege

2.1 Die Abkehr vom Falghorat
Sobald ein Lehrling einer Akademie eines anerkannten Weges die Voraussetzungen zur Erhebung erreicht hat und die tatsächliche Ernennung zum Thaumaphyten erfolgt ist, hat er unverzüglich die Falghoratsgrenzen zu verlassen. Es ist ihm nicht erlaubt, Danglar wieder zu betreten. Seine Aufgabe wird es sein, sich in der Welt jenseits der Grenzen zu behaupten, zu überleben und zu lehren. Ihm darf innerhalb der Falghoratsgrenzen keine Unterstützung zuteilwerden. Nur sein persönliches Hab und Gut wird ihm zur Verfügung gestellt.

2.1a)
Eine Ausnahme hierbei bilden die Kathul-Sar vom Weg des Silbernen Pfeils. Ihnen ist es erlaubt weiterhin im Dienst des Ordens und somit im Falghorat zu verbleiben.

2.2 Die Rückkehr ins Falghorat
Sollte ein Thaumaphyt reich genug an Erfahrung und Weisheit geworden sein, so darf er um die Aufhebung der Abkehr ersuchen. Sollte diesem Gesuch entsprochen werden – Voraussetzung ist die Möglichkeit einer weitergehenden Verwendung für den Thaumaphyten -, so wird dieser einem Gespräch des Seins unterzogen. 
Dieses Gespräch wird von einem Vertreter des Ordens und einem Vertreter seines Weges geführt. Hier muss geprüft werden, ob der Thaumaphyt den Verlockungen der ihm verbotenen Magie widerstehen konnte, ob er nach den Lehren des Erbauers gelebt hat und ob seine Erfahrung und Reife ausreicht, um weitere Verantwortung zu übernehmen.  
Sollte dieses Gespräch als erfolgreich bewertet werden, so wird der Thaumaphyt in den Rang eines Thaumathan mit all seinen Pflichten und bescheidenen Rechten erhoben.
Bei einer Abweisung des Gesprächs hat der Thaumaphyt seine Möglichkeit verspielt wieder in das Falghorat zurückzukehren. Er wird seinem Schicksal in der weiten Welt begegnen müssen und Danglarer Boden zu betreten ist ihm bei Strafe der Entglaubung und Läuterung weiterhin versagt.

2.3 Der Thaumatarq
Verfügt der Thaumathan späterhin über genug Kenntnisse und Wissen, um die Prüfung zum Thaumatarq zu bestehen, hat er dies seinem Thaumatokrat mitzuteilen. Wenn ein Thaumatarq genug Wissen gesammelt hat, um den Rang eines Thaumatarq zu bekleiden, so kann ihm dieser nur erlaubt werden, wenn ein entsprechender Platz innerhalb der Akademie zur Verfügung steht. Sollte der Thaumathan nicht die Geduld aufbringen, auf einen solchen Rang innerhalb seines Weges zu warten, so steht es ihm frei, seine Akademie zu verlassen und sich als anerkannter, freier Magier in Danglar niederzulassen. Er muss eine Abkehr vom Falghorat nicht wiederholen, allerdings müssen ein Vertreter des Ordens und ein Vertreter des Weges die Genehmigung zur Niederlassung erteilen.       
Der Thaumathan darf vor der Niederlassung noch einen Versuch unternehmen, die Prüfung zum Thaumatarq zu absolvieren. Bei Bestehen darf er diesen Titel von nun an führen. Ihm ist es erlaubt, weiterhin mehr Wissen über arkane Magie zu sammeln. Das Lehren arkaner Fertigkeiten ist ihm allerdings bei Strafe der Entglaubung und Läuterung untersagt. Auch ein weiteres Aufsteigen ist ihm allerdings nicht mehr möglich. Die Restriktionen und Gebote des Weges bleiben für ihn erhalten, als sei er weiterhin Mitglied seines Weges. Auch darf er sich für derhin als Freier Begeher seines Weges bezeichnen.          
Der Freie Begeher darf sich dem Volke, der Bhanschaft oder dem Orden als Hilfe und Unterstützung anbieten. Unter bestimmten verbrieflichten Voraussetzungen darf er seine Fähigkeiten auch als Leistung gegen Bezahlung anbieten. Dies ist mit dem für den Ort der Tätigkeit zuständigen Preardin Jermir oder Khardin Jermis abzusprechen, seine Genehmigung ist erforderlich.

2.4 Der Thaumatokrat
Nur einem innerhalb eines Weges ist es erlaubt, diesen Rang inne zu haben. Sobald dieser Posten zur Verfügung steht, wird unter den entsprechenden Thaumatarq der Akademie einer ausgewählt, der als Nachfolger dem Falgathen und seinen Beratern vorgeschlagen wird. Diese haben zu entscheiden, unter Beratung des Pretors, ob dieser Thaumatarq den Rang des Thaumatokraten erhalten und somit dem Zirkel der Thaumatokraten beitreten darf. Das letzte Wort in dieser Hinsicht hat immer der Falgath. So ist es seit der Auslöschung Sitte und Gebrauch.           
Der Thaumatokrat eines Weges vertritt diesen nach außen und leitet ihn nach innen. Er ist der höchste Sprecher und Verantwortliche des Weges.

2.5 Der Zirkel der Thaumatokraten
Einst war dies der Stab jener Begeher der Wege, der den Einen Falgathen vor der Gefahr durch den Täuscher warnte. Noch heute ist es Sitte und Gesetz, dass der Zirkel dem Falgathen mit Rat und Tat zur Seite steht. Er hat keinerlei bestimmende Funktion, so wie die Berater des Falgathen, sondern nur beratende. Selbst dies hat er nur dann, wenn der Falgath diesen Rat wünscht. Durch Bestimmung des Falgathen und durch den Erlass des Einseitigen Vertrauens wurde der Zirkel, ähnlich wie Mitglieder der Danglar-Garde, unter die ausschließliche Rechtsprechung des Falgathen gebracht.           
Jeder Thamatokrat kann ausschließlich durch den Berührten verurteilt werden. Nicht einmal der Pretor darf über den Zirkel oder dessen Mitglieder Recht sprechen.

2.6 Die Wacht der Ausgelöschten
Seit der großen Auslöschung gelten die oben genannten Gesetze und die nun folgenden Zusammenfassungen für die arkan Befähigten in Danglar. Es ist ihr Erbe und ihr Wunsch, sich nach diesen Restriktionen bei ihrer Entfaltung zu richten.

Folgende Grundsteine der Begeher der Wege wurden nach der Auslöschung formuliert:

Jedem Magier, anerkannt oder nicht, Bürger oder nicht, sei es untersagt, ob in böser Absicht oder aus Unwissenheit, sich jemals mit der häretischen Materie der Nekromantie und Dämonologie zu beschäftigen. Das Beschwören von Dingen oder Wesenheiten aus anderen Sphären ist untersagt. Es ist aber unter Umstand und Anerkenntnis durch den Orden erlaubt, sich durch Wissen dagegen zu wappnen.

Es sei den Magiern nicht erlaubt, weiter häretische arkane Fähigkeiten zu entwickeln, zu benutzen oder sie zu wirken. Als häretisch sind all jene Fähigkeiten anzusehen, die vom klerus so benannt werden oder wurden.      

Ein Weg darf niemals genug Macht oder Wissen ansammeln, als dass ein vergleichbares Ritual, auch nicht in abgeschwächter Form, durchgeführt werden kann wie es der Menschenlosen Schlacht vorausging. Dieses Ritual war wider die Grundsteine geleitet und führte zum schlimmsten Verstoß gegen unser geschmiedetes Gesetz in der Geschichte des Falghorats.

Größere arkane Rituale, gleich welcher Art und Absicht, unterliegen grundsätzlich immer der Aufsicht des Ordens des Erbauers. Als größeres Ritual gilt eine jede magische Handlung arkaner Struktur, die ein halbes Dutzend oder mehr Begeher eines Weges oder die Vertreter mehrerer Wege, gleich welcher Zahl, zu ihrem Vollzug benötigt.

Rituale geringerer Größe unterliegen immer der Aufsicht des Thaumatokraten des entsprechenden Weges. Ihm sei allerdings erlaubt, entsprechende Verantwortliche niedrigeren Ranges, die in seinem Namen tätig sind, zu ernennen. Diese müssen aber zumindest den Rang eines Thaumathan innehaben und dürfen keine Freien Begeher sein.

Die Zahl der Thaumatarq innerhalb eines Weges ist streng begrenzt. Die Zahl dieser solcherart arkan Befähigten darf für eine jede Akademie ein Dutzend nicht überschreiten. Kann und will ein Thaumathan den Rang des Thamatarq erreichen, obwohl kein Platz innerhalb des Weges für ihn ist, so darf er sich als Freier Thaumatarq niederlassen, unter oben genannten Bedingungen. Er muss sich seiner Verantwortung und der ständigen Beobachtung des Ordens des Erbauers bewusst sein.

Fremden Magiern sei es erlaubt sich niederzulassen, insofern sie die Grundsteine und Gesetze des Erbauers anerkennen und verstehen. Unwissenheit schützt nicht, kann aber nach Ermessen des richtenden Preardin oder Khardin zur Abmliderung des Strafmaßes herangezogen werden. Auch fremde Magier müssen sich ihrer Verantwortung, der Sensibilität ihrer Fähigkeiten und der ständigen Beobachtung des Klerus bewusst sein.       

Ein grober Verstoß gegen die Grundsteine und Gesetze für Begeher der Wege, dabei sei es unerheblich, von welchem Rang, welcher Person oder unter welchen Absichten begangen, kann und wird zu einer neuen Prüfung der unter der Auslöschung beschlossenen Gesetze führen. Jedem arkan Befähigten, dabei sei es unerheblich ob Gläubiger oder Zugezogener, sei bewusst, dass grobes Fehlverhalten zu einer neuen Auslöschung führen kann. Niemals werden Klerus und Falgath zu lassen, dass ein vergleichbarer Frevel erneut begangen wird. Es ist daher die Pflicht und Verantwortung eines jeden Begehers der Wege, andere arkan Befähigte zu überwachen und bei Verlassen der anerkannten Riten diese darauf aufmerksam zu machen oder gegebenenfalls aufzuhalten. Nur wenn sich alle Begeher der Wege zu den Grundsteinen bekennen, wird ihre Reue und der Versuch der Wiedergutmachung vom Volke gewürdigt und akzeptiert werden.